Überdies ergebe sich auch aus der Betreibungsauskunft über die Klägerin vom 11. Juli 2019 (Beilage 36 zur Eingabe der Beklagten vom 12. Juli 2019) eine erhebliche Gefährdung der (nicht durch den Vorschuss gedeckten) Gerichtskosten und der Parteientschädigung. Aufgrund der Komplexität und des Aufwands des Verfahrens sei die sicherzustellende Parteientschädigung auf Fr. 105'796.10, eventualiter auf Fr. 91'689.96 festzusetzen. 8.2. Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 nahm der Vizepräsident der Klägerin die Frist zur Erstattung der Replik ab und setzte ihr Frist, zum Antrag der Beklagten auf Parteikostensicherstellung schriftlich Stellung zu nehmen.