Zur Begründung brachte die Beklagte im Wesentlichen vor, über die Klägerin sei die provisorische Nachlassstundung eröffnet worden, so dass ihre Zahlungsunfähigkeit gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO unwiderlegbar vermutet werde und damit ein Kautionsgrund vorliege. Überdies ergebe sich auch aus der Betreibungsauskunft über die Klägerin vom 11. Juli 2019 (Beilage 36 zur Eingabe der Beklagten vom 12. Juli 2019) eine erhebliche Gefährdung der (nicht durch den Vorschuss gedeckten) Gerichtskosten und der Parteientschädigung.