5. Mit Entscheid vom 24. Juni 2019 bewilligte das Gerichtspräsidium Z. der Klägerin antragsgemäss die provisorische Nachlassstundung bis und mit 24. Oktober 2019 (Beilage 3 zur Stellungnahme der Klägerin vom 17. Oktober 2019). 6. Am 26. Juni 2019 fand eine Instruktions- und Vermittlungsverhandlung statt, anlässlich welcher kein Vergleich abgeschlossen werden konnte, die Beklagte jedoch ihre Widerklage zurückzog. 7. Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 setzte der Vizepräsident der Klägerin eine einmalige Frist zur Erstattung der Replik bis zum 1. Oktober 2019. -4- 8. 8.1. Mit Eingabe vom 12. Juli 2019 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren: