Die Beklagte führte im Wesentlichen aus, die Klägerin habe tatsächlich nicht so viel geleistet, wie sie behaupte. Solche Mehrarbeiten könne die Klägerin mangels Aufnahme eines Ausmasses auch nicht nachweisen. Im Gegenteil habe die Beklagte der Klägerin für die erbrachten Arbeiten irrtümlich bereits mindestens Fr. 421'470.15 (exkl. MwSt.) zu viel bezahlt. Da die Beklagte aufgrund der werkvertraglichen Bestimmungen mit der Bauherrin C. das von der Klägerin unberechtigterweise beantragte Bauhandwerkerpfandrecht mittels Garantien habe ablösen müssen, sei der Klägerin ein Schaden von insgesamt Fr. 76'132.20 entstanden, den sie widerklageweise geltend mache (Antwort Rz. 10, 12 und 15).