MwSt.) zugute. Davon habe die Beklagte bereits Fr. 4'443'415.40 (exkl. MwSt.) bezahlt, weshalb der Klägerin noch Fr. 2'183'723.34 (inkl. MwSt.) zustünden (Klage Rz. 1-7 und 18 f.). -3- 4. Mit Antwort und Widerklage vom 14. März 2019 (Postaufgabe gleichentags) stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen; 2. Es sei die Klägerin/Widerbeklagte – unter Nachklagevorbehalt – zu verpflichten, der Beklagten/Widerklägerin CHF 76'132.20 zu bezahlen;