Zur Begründung führte die Klägerin hauptsächlich aus, sie habe als Subunternehmerin der Beklagten im Rahmen des Neu- und Umbaus des Verteilzentrums Elektroinstallationsarbeiten erbracht. Die Parteien hätten einen mündlichen Vertrag mit Einheitspreisen abgeschlossen. Das ursprüngliche Leistungsverzeichnis sei unvollständig gewesen. Der Klägerin seien daher Mehraufwendungen entstanden. Weiter habe sie diverse Leistungen in der Form von Nachträgen und Regiearbeiten erbracht. Werde das Entgelt für die Leistungen aus dem Grundvertrag, den Nachträgen und den Regiearbeiten zusammengezählt, so habe die Klägerin eine Forderung von gesamthaft Fr. 6'465'381.46 (exkl. MwSt.) zugute.