{"Signatur": "AG_OG_009", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2019-12-16", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_009_HOR-2019-1_2019-12-16.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5199", "Checksum": "7e22e5a724b9862f9b1dc4b00289a14f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["HOR.2019.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht 16.12.2019 HOR.2019.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:09:57", "Checksum": "22002ab249f893cc1c8d61e9bf20afa0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Handelsgericht 16.12.2019 HOR.2019.1\n\n Handelsgericht\n2. Kammer\n\nHOR.2019.1 / as / mv\n\nArt. 205\n\nZwischenentscheid vom 16. Dezember 2019\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident\nErsatzrichter Meichssner\nHandelsrichter Alberati\nHandelsrichter Laube\nHandelsrichter Meyer\nGerichtsschreiber Schneuwly\nGerichtsschreiberin-Stv. Albert\n\nKlägerin Z GmbH in Liquidation, _______________\nvertreten durch das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Brugg, Hauptstrasse 8, 5201 Brugg\n\nBeklagte I AG, __________________\nvertreten durch lic. iur. Heinz Schild und lic. iur. Michael Wolff, Rechtsanwälte, Dufourstrasse 60, 8702 Zollikon\n\nA Holding AG, ____________\nvertreten durch lic. iur. Thomas Schmid und MLaw Mario Mastai, Rechtsanwälte, Ueberlandstrasse 103, 8600 Dübendorf\n\nGegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung\n-2-\n\nDas Handelsgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nDie Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in B.\n(AG). Am 21. Juni 2019 firmierte sie sich von S GmbH auf Z GmbH um und\nänderte ihren Zweck im Wesentlichen auf ________.\n\n2.\nDie Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in O. (AG). Sie bezweckt\nim Wesentlichen die ________.\n\n3.\nMit Klage vom 21. Dezember 2018 (Postaufgabe gleichentags) stellte die\nKlägerin folgende Rechtsbegehren:\n\n\" 1.\nDie Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von\nCHF 2'183'723.34 (inkl. MWST) nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. April\n2017 zu bezahlen.\n\n2.\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST auf\nder Parteientschädigung) zulasten der Beklagten.\"\n\nZur Begründung führte die Klägerin hauptsächlich aus, sie habe als Subunternehmerin der Beklagten im Rahmen des Neu- und Umbaus des Verteilzentrums Elektroinstallationsarbeiten erbracht. Die Parteien hätten einen mündlichen Vertrag mit Einheitspreisen abgeschlossen. Das ursprüngliche Leistungsverzeichnis sei unvollständig gewesen. Der Klägerin seien\ndaher Mehraufwendungen entstanden. Weiter habe sie diverse Leistungen\nin der Form von Nachträgen und Regiearbeiten erbracht. Werde das Entgelt für die Leistungen aus dem Grundvertrag, den Nachträgen und den\nRegiearbeiten zusammengezählt, so habe die Klägerin eine Forderung von\ngesamthaft Fr. 6'465'381.46 (exkl. MwSt.) zugute. Davon habe die Beklagte bereits Fr. 4'443'415.40 (exkl. MwSt.) bezahlt, weshalb der Klägerin\nnoch Fr. 2'183'723.34 (inkl. MwSt.) zustünden (Klage Rz. 1-7 und 18 f.).\n-3-\n\n4.\nMit Antwort und Widerklage vom 14. März 2019 (Postaufgabe gleichentags) stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren:\n\n\" 1.\nEs sei die Klage vollumfänglich abzuweisen;\n\n2.\nEs sei die Klägerin/Widerbeklagte – unter Nachklagevorbehalt – zu verpflichten, der Beklagten/Widerklägerin CHF 76'132.20 zu bezahlen;\n\n3.\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST auf der\nParteientschädigung) zu Lasten der Klägerin/Widerbeklagten.\"\n\nDie Beklagte führte im Wesentlichen aus, die Klägerin habe tatsächlich\nnicht so viel geleistet, wie sie behaupte. Solche Mehrarbeiten könne die\nKlägerin mangels Aufnahme eines Ausmasses auch nicht nachweisen. Im\nGegenteil habe die Beklagte der Klägerin für die erbrachten Arbeiten irrtümlich bereits mindestens Fr. 421'470.15 (exkl. MwSt.) zu viel bezahlt. Da\ndie Beklagte aufgrund der werkvertraglichen Bestimmungen mit der Bauherrin C. das von der Klägerin unberechtigterweise beantragte Bauhandwerkerpfandrecht mittels Garantien habe ablösen müssen, sei der Klägerin\nein Schaden von insgesamt Fr. 76'132.20 entstanden, den sie widerklageweise geltend mache (Antwort Rz. 10, 12 und 15).\n\n5.\nMit Entscheid vom 24. Juni 2019 bewilligte das Gerichtspräsidium Z. der\nKlägerin antragsgemäss die provisorische Nachlassstundung bis und mit\n24. Oktober 2019 (Beilage 3 zur Stellungnahme der Klägerin vom 17. Oktober 2019).\n\n6.\nAm 26. Juni 2019 fand eine Instruktions- und Vermittlungsverhandlung\nstatt, anlässlich welcher kein Vergleich abgeschlossen werden konnte, die\nBeklagte jedoch ihre Widerklage zurückzog.\n\n7.\nMit Verfügung vom 27. Juni 2019 setzte der Vizepräsident der Klägerin eine\neinmalige Frist zur Erstattung der Replik bis zum 1. Oktober 2019.\n-4-\n\n8.\n8.1.\nMit Eingabe vom 12. Juli 2019 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren:\n\n\" 1.\nEs sei die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten Sicherheit für deren\nParteientschädigung in der Höhe von CHF 105'796.10, eventualiter von\nmindestens CHF 91'689.95, zu leisten;\n\n2.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.\"\n\nZur Begründung brachte die Beklagte im Wesentlichen vor, über die Klägerin sei die provisorische Nachlassstundung eröffnet worden, so dass ihre\nZahlungsunfähigkeit gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO unwiderlegbar vermutet werde und damit ein Kautionsgrund vorliege. Überdies ergebe sich\nauch aus der Betreibungsauskunft über die Klägerin vom 11. Juli 2019 (Beilage 36 zur Eingabe der Beklagten vom 12. Juli 2019) eine erhebliche Gefährdung der (nicht durch den Vorschuss gedeckten) Gerichtskosten und\nder Parteientschädigung. Aufgrund der Komplexität und des Aufwands des\nVerfahrens sei die sicherzustellende Parteientschädigung auf\nFr. 105'796.10, eventualiter auf Fr. 91'689.96 festzusetzen.\n\n"}