2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 26'933.00 werden im Umfang von Fr. 20'580.35 dem Kläger, im Umfang von Fr. 5'119.85 den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit und im Umfang von Fr. 1'232.80 der Beklagten 2 auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit dem vom Kläger geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 7'770.00 verrechnet. Demgemäss wird der Kläger verpflichtet, Fr. 12'810.35, die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 5'119.85 und die Beklagte 2 Fr. 1'232.80 an die Obergerichtskasse zu bezahlen.