Werden die gegenseitigen Anspruche verrechnet, hat der Kläger dem Beklagten 1 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 20'765.75 (Fr. 4'245.90+Fr. 22'888.70-Fr. 6'368.85) und der Beklagten 2 in Höhe von Fr. 14'631.60 (Fr. 4'245.90+Fr. 19'821.65-Fr. 6'368.85-Fr. 3'067.10) zu bezahlen. - 45 - Das Handelsgericht erkennt: