67 Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Parteientschädigung, Ziff. 2.3. - 44 - Den Beklagten stehen für die erste Phase je 20% bzw. gerundet . Fr. 4'245.90 ( ) zu (gemeinsam also 40% bzw. gerundet Fr. 8'491.80). Dem Beklagten 1 steht für die zweite Phase eine Parteient- . schädigung von 50% bzw. gerundet Fr. 22'888.70 ( ) und der Beklagten 2 für die zweite Phase gerundet 43.3% bzw. gerundet . Fr. 19'821.65 ( ) zu.