Dem Kläger steht für die erste Phase gegenüber beiden Beklagten eine Parteientschädigung in Höhe von gerundet 60% bzw. gerundet . Fr. 12'737.70 ( ) zu, von jeder der Beklagten also Fr. 6'368.85, und für die zweite Phase gegenüber der Beklagten 2 von gerundet 6.7% . bzw. gerundet Fr. 3'067.10 ( ).