Entsprechend ist ermessensweise ein ordentlicher Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT von insgesamt rund 100% zu gewähren, ergebend gerundet Fr. 65'055.36. Ausserordentliche Zu- oder Abschläge gemäss Art. 7 Abs. 1 AnwT rechtfertigen sich hingegen nicht. Hinzuzurechnen ist jedoch eine Auslagenpauschale von praxisgemäss 3% (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT). Ein Mehrwertsteuerzuschlag wird von keiner der Parteien beantragt. Entsprechend ist auch kein solcher zu gewähren.67 Die volle Parteientschädigung beträgt somit gerundet Fr. 67'007.00.