Vorliegend fand am 27. Mai 2021 eine Instruktionsverhandlung und am 19. Januar 2024 die Hauptverhandlung statt. Weiter wurde in beiden Phasen ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt und die Parteien haben zudem (teilweise umfangreiche) unaufgeforderte Eingaben gemacht (in der ersten Phase: Klägerin: neun, Beklagte: acht; in der zweiten Phase: Kläger drei, Beklagte: zwei). Entsprechend ist ermessensweise ein ordentlicher Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3