Die Gerichtskosten werden gestützt auf Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit dem Gerichtskostenvorschuss des Klägers in Höhe von Fr. 7'770.00 verrechnet. Somit sind vom Kläger noch Fr. 12'810.35 und von den Beklagten unter solidarischer Haftung Fr. 5'119.85 und der Beklagten 2 Fr. 1'232.80 an die Obergerichtskasse zu bezahlen.