Der Grundansatz gemäss § 7 Abs. 1 VKD beträgt demgemäss Fr. 17'955.31 (Fr. 9'670.00 + 1.5% des Streitwertes [Fr. 8'285.31]). Wegen der zahlreichen eingereichten Rechtsschriften (es wurde sowohl in der ersten wie auch der zweiten Phasen ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt und die Parteien haben zusätzlich mehrere unaufgeforderte Eingaben eingereicht) rechtfertigt sich gestützt auf § 7 Abs. 3 VKD eine Erhöhung des Grundansatzes um rund 50% auf Fr. 26'933.00.