Für die Auskunftsklage als Hilfsanspruch des reparatorischen Rechtsbegehrens sind für die Streitwertbemessung in etwa 10% - 40% der Klage auf Zahlung von Fr. 377'354.00 einzusetzen.66 Vorliegend scheint es angemessen, den Streitwert auf Fr. 75'000.00 (entspricht rund 20% der geforderten Zahlung) festzulegen. Der Streitwert für die erste Phase wird folglich ermessensweise auf Fr. 175'000.00 festgelegt. Der Streitwert der zweiten Phase beträgt Fr. 377'354.00 (Art. 91 Abs. 1 ZPO).