In der zweiten Phase beantragte der Kläger, die Beklagten seien zu verurteilen, ihm Fr. 377'354.00 (nebst hier nicht relevantem Zins) zu bezahlen. Dieses Begehren wurde hinsichtlich des Beklagten 1 vollumfänglich abgewiesen, hinsichtlich der Beklagten 2 lediglich im Umfang von Fr. 50'581.80 gutgeheissen (also ca. im Umfang von rund 13.4% gemessen am eingeklagten Betrag). Entsprechend unterlag der Kläger gegenüber dem Beklagten 1 zu 100% und gegenüber der Beklagten 2 zu 86.6%. Bewertet man die gesamte zweite Phase (sodass ein vollständiges Obsiegen gegen eine der zwei Beklagten mit 50% bewertet wird) unterlag der Kläger in der zwei- .