Das vorliegende Verfahren bestand aus zwei Phasen. In der ersten Phase ging es darum, ob die Beklagten mit ihren Grills "vesta", "dimidius", "conicum", "dimidius altus" und "hemisfär" das Urheberrecht des Klägers verletzen und sie hinsichtlich der Verkäufe dieser Modelle gegenüber dem Kläger Auskunft zu erteilen haben. Dieses Begehren wurde mit Teilurteil vom 3. August 2021 hinsichtlich der Modelle "dimidius", "conicum" sowie "hemisfär" gutgeheissen, hinsichtlich der Modelle "vesta" und "dimidius altus" jedoch abgewiesen. Demgemäss obsiegte der Kläger in der ersten Phase zu 60% (Verhältnis 3 [Obsiegen] zu 2 [Unterliegen]).