63 BSK UWG-RÜETSCHI/ROTH, Art. 9 N. 147; BGE 80 II 152 E. 3. 64 BSK OR I-LÜCHINGER/WIEGAND, 7. Aufl. 2020, Art. 102 N. 9. 65 BSK OR I-LÜCHINGER/WIEGAND (Fn. 64), Art. 104 N. 3. - 41 - Verjährt sind daher gemäss Art. 133 OR nur die Zinsen auf den vor dem 15. März 2018 entstandenen Hauptforderungen. Auch hier gilt, dass es an der Beklagten 2 gewesen wäre, darzulegen, dass die Forderungen des Jahres 2018 vor dem 16. Mai 2020 entstanden sind, da sie Rechte aus der Einrede der Verjährung ableitet.