Für die Verzugszinsen gilt die gleiche Verjährungsfrist wie für die Hauptforderung (Art. 133 OR). Für die bis zum 31. Dezember 2019 entstandenen Zinsen galt demgemäss nach Art. 49 Abs. 1 SchlT ZGB noch die einjährige relative Verjährungsfrist gemäss Art. 67 Abs. 1 aOR (neue Fassung in Kraft seit 1. Januar 2020). Für die Zinsen ab dem Jahr 2019 gilt nach Art. 49 Abs. 1 SchlT ZGB die neue relative Verjährungsfrist von drei Jahren.