Der Verzugszins wäre demgemäss grundsätzlich ab dem 20. März 2019 (d.h. am Tag nach der Zustellung der Mahnung) geschuldet,65 jedenfalls insoweit als die Ansprüche aus Lizenzanalogie damals schon entstanden waren. Dies trifft lediglich hinsichtlich der Lizenzgebühren des Jahres 2018 zu. Wann die übrigen Lizenzgebühren genau fällig wurden, ist nicht klar, weil nicht bekannt ist, wann genau die jeweiligen Grillgeräte verkauft wurden.