Der Kläger macht Verzugszins ab Einreichung der Klage (15. März 2019) geltend. Wie aufgezeigt, konnte die Mahnwirkung der Klage jedoch erst mit Zustellung der ersten handelsgerichtlichen Verfügung vom 18. März 2019 eintreten, in welcher die Rechtsbegehren des Klägers abgedruckt waren. Diese Verfügung wurde am 19. März 2019 zugestellt. Der Verzugszins wäre demgemäss grundsätzlich ab dem 20. März 2019 (d.h. am Tag nach der Zustellung der Mahnung)