Die Erhebung einer Leistungsklage stellt eine Mahnung dar. Da die Mahnung empfangsbedürftig ist, tritt der Verzug indessen nicht bereits mit der Klageerhebung, sondern erst mit Zustellung der Klage an die Gegenpartei ein.64 Wird – wie es der Praxis des Handelsgerichts entspricht und auch vorliegend gemacht wurde – in der ersten Verfügung des Handelsgerichts an die Parteien zwar nicht die Klage zugestellt aber immerhin das Rechtsbegehren wiedergegeben, so muss die Mahnung bereits als mit Zustellung dieser Verfügung erfolgt gelten.