ist, hat der Verletzte, der sich auf den Bereicherungsanspruch beruft, darzulegen, dass beim Verletzer eine entsprechende Zinsbereicherung eingetreten ist. Er kann sich nicht einfach auf den gesetzlichen Verzugszins (Art. 104 Abs. 1 OR) berufen. Ein solcher kann erst ab Eintritt des Verzugs geltend gemacht werden.63 Nach Art. 102 Abs. 1 OR bedarf der Eintritt des Verzugs in der Regel einer Mahnung. Die Erhebung einer Leistungsklage stellt eine Mahnung dar.