7. Zinsanspruch Der Kläger hat die reparatorischen Ansprüche mit Eingabe vom 9. März 2023 auf Fr. 377'354.00 beziffert. Zinsen hat er auf diesem Betrag damals indessen noch keine gefordert. Erst mit Eingabe vom 16. Mai 2023 hat er zusätzlich beantragt, dieser Betrag sei zu 5% seit dem 15. März 2019 zu verzinsen. Zur Begründung führte er aus, er mache den gesetzlichen Verzugszins von 5% geltend (Eingabe vom 16. Mai 2023 Rz. 7).