Die streitgegenständlichen Grills des Klägers und der Beklagten dürften folglich überwiegend von Personen erworben werden, die nebst dem funktionalen Aspekt grossen Wert auf das Design des Grills legen und Willens und in der Lage sind, mehrere tausend Franken für einen Grill auszugeben. Ermessensweise ist daher in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR von einer Lizenzgebühr für Luxusprodukte von 10% auszugehen. Demgemäss ist die geschuldete hypothetische Lizenzgebühr für 164 Grillgeräte mit Fr. 50'581.80 zu veranschlagen (auf zwei Dezimalen gerundet durchschnittlich Fr. 308.43 pro Grill).