Der Kläger macht weiter geltend, bei den streitgegenständlichen Geräten handle es sich um absolute Luxusprodukte. Daher sei von einer üblichen Lizenzgebühr von 10% auszugehen (Eingabe vom 16. Mai 2023 Rz. 115). Die Beklagten entgegnen, bei ihren Grills handle es sich - anders als bei den klägerischen - nicht um Luxusprodukte (Eingabe vom 21. April 2023; Rz. 47; Eingabe vom 16. Juni 2023 Rz. 102). Entgegen den Beklagten kann indessen nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass es sich sowohl bei den klägerischen als auch bei den beklagtischen Geräten um Luxusprodukte handelt.