62 HGer ZH HG80097 vom 9. Juli 2010 E. V.6.4.3, publiziert in: sic! 2011, S. 39 ff.; BSK MSchG- FRICK (Fn. 1), Art. 55 N. 115. - 39 - Wechselkurs Fr. 444.00) pro Grill zu bezahlen. Ohne weitere Angaben sind diese Beträge allerdings wenig aussagekräftig. Sie lassen sich nicht in Beziehung zu den jeweiligen Nettoverkaufspreisen der betroffenen Grillgeräte setzen, weil der Kläger letztere nicht beziffert. Im Weiteren ist auch der beklagtische Hinweis richtig, dass die im Rahmen eines Vergleichs geschlossenen Vereinbarungen nicht geeignet sind, eine hypothetische Lizenzgebühr festzusetzen.