Der Kläger weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich in einem vor Bundespatentgericht geschlossenen Vergleich die dortige Beklagte verpflichtet habe, dem Kläger Fr. 1'540.00 pro verkauftem Grill und Fr. 500.00 für an Lager stehende Grillgeräte zu bezahlen. Auch habe er mit einer österreichischen Produzentin von Grills einen Vergleich geschlossen, in welchem sich diese verpflichtet habe, EUR 400.00 (bzw. nach damaligen