Es stellt sich nun die Frage, wie viel Prozent vom Nettoerlös bzw. dem Nettoverkaufspreis die Beklagten dem Kläger als Lizenzgebühr zu bezahlen haben. Der Kläger weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich in einem vor Bundespatentgericht geschlossenen Vergleich die dortige Beklagte verpflichtet habe, dem Kläger Fr. 1'540.00 pro verkauftem Grill und Fr. 500.00 für an Lager stehende Grillgeräte zu bezahlen.