Der Kläger macht geltend, die Beklagte 2 hätte für autorisierte Originale einen höheren Verkaufspreis erzielen können, weshalb die Lizenzgebühr nicht gestützt auf den Verkaufspreis der Beklagten 2 zu ermitteln sei (Eingabe vom 9. März 2023 Rz. 30). Auszugehen ist nach Lehre und Rechtsprechung jedoch vom Nettoverkaufspreis, den der Verletzer (hier: die Beklagte 2) erzielte.62