Im Jahr 2018 verkaufte die Beklagte 2 unbestrittenermassen 37 Grills (Eingabe vom 9. März 2023 Rz. 34). Es ist indessen unklar, wann im Jahr 2018 diese Grills verkauft wurden. Es wäre an der Beklagten 2 gewesen, welche sich auf die Einrede der Verjährung beruft, darzulegen, welche dieser Grills vor dem 15. März 2018 verkauft wurden (Art. 8 ZGB). Demgemäss ist hinsichtlich dieser Grills nicht bewiesen, dass die hypothetische Lizenzgebühr verjährt ist.