6.5. Würdigung Da die hypothetischen Lizenzgebühren, die vor dem 15. März 2018 fällig wurden, verjährt sind, sind für die Berechnung des Anspruchs des Klägers die vor diesem Datum verkauften Grills nicht zu berücksichtigen. Demgemäss geht es vorliegend einzig noch um Grills, die von der Beklagten 2 verkauft wurden, da der Beklagte 1 sein Einzelunternehmen bereits im Jahr 2017 in die Beklagte 2 eingebracht hatte.