Für die Festsetzung der Höhe der zu entrichtenden hypothetischen Lizenzgebühr ist Art. 42 Abs. 2 OR analog anzuwenden.60 Demgemäss kann die ziffernmässig regelmässig nicht oder nur schwer nachweisbare hypothetische Lizenzgebühr nach Ermessen des Gerichts mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Entreicherten getroffenen Massnahmen abgeschätzt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dem Entreicherten die Möglichkeit eröffnet würde, ohne nähere Angaben Lizenzforderungen in beliebiger Höhe zu stellen.