Der Bereicherte kann sich im Weiteren nicht auf die Entreicherungsreinrede gemäss Art. 64 OR berufen. Die hypothetische Lizenzgebühr ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen und nicht subjektiv entsprechend der beim Bereicherten noch vorhandenen Bereicherung.57 Im Übrigen sieht eine Mehrheit der schweizerischen Lehre in der unterlassenen Bezahlung der üblichen Lizenzgebühr eine Ersparnisbereicherung.58 Bei einer Ersparnisbereicherung kann die Einrede der Entreicherung nach Art. 64 OR von vornherein nicht erhoben werden.59