62 OR verschafft dem Anspruchsinhaber einen Anspruch auf objektiven Wertersatz (nach dem Verkehrswert) im Sinne einer Gebrauchsentschädigung. Bei einer Urheberrechtsverletzung besteht diese in einer angemessenen (ersparten) Lizenzgebühr.52 Anders als bei der Lizenzanalogie im Zusammenhang mit der Schadensberechnung bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung spielt es für die Berechnung der herauszugebenden Bereicherung keine Rolle, ob dem Verletzer insgesamt ein Vorteil erwach-