Weiter würden die Beklagten die Entreicherungseinrede nach Art. 64 OR erheben. Jegliche Einkünfte oder Ersparnisse (deren Relevanz hier allerdings bestritten werde) seien nicht mehr vorhanden und seien bereits beim erstinstanzlichen Urteil vom 3. August 2021 nicht mehr vorhanden gewesen (Eingabe vom 21. April 2023 Rz. 23).