10% seien jedoch nicht üblich, sondern das theoretische Maximum. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dieses Maximum hier angewendet werden sollte. Ohnehin handle es sich bei den gegenständlichen Grills der Beklagten nicht um Luxusprodukte. Überdies seien die 10% Lizenzgebühr bzw. richtigerweise eine wesentlich tiefere Lizenzgebühr nicht auf den Preis der klägerischen Grills, sondern auf diejenigen der Beklagten anzuwenden. Dies ergebe sich mitunter aus AB 12.