Aus den genannten Gründen sei sie jedoch wesentlich tiefer anzusetzen als die in obiger Berechnung angewandten 10%. Folglich sei der vom Kläger angewandte und angeblich grosszügige Betrag von Fr. 500.00 pro Stück völlig überrissen, insbesondere auch mit Blick auf die mit den gegenständlichen Grills erzielten Gewinne (Eingabe vom 21. April 2023 Rz. 47).