Üblicherweise werde von Lizenzgebühren in der Höhe von 0.5 - 10% ausgegangen, was gerichtsnotorisch sei, wobei der obere Bereich dem Luxussegment zuzuschreiben sei. Bei den beklagtischen Grills handle es sich indessen im Gegensatz zu den klägerischen Grills nicht um Luxusprodukte, weshalb die für Luxusprodukte gewöhnliche Lizenzgebühr zu reduzieren sei.