Komme hinzu, dass die Beklagten keinen Lizenzvertrag geschlossen hätten. Sollte dies unterstellt werden, so wäre zu prüfen, welche Lizenzgebühr hätte erwartet werden können. Üblicherweise werde von Lizenzgebühren in der Höhe von 0.5 - 10% ausgegangen, was gerichtsnotorisch sei, wobei der obere Bereich dem Luxussegment zuzuschreiben sei.