Bezüglich des in Rz. 26 erwähnten Vertrags scheitere die Vergleichbarkeit bereits daran, dass der Vertrag offensichtlich als gerichtlicher Vergleich geschlossen worden sei. Es sei sicherlich kein Zufall, dass der Vergleich zwei Monate nach dem Bundesgerichtsurteil, welches die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des klägerischen Feuerrings bejaht habe, geschlossen worden sei. Die dortige beklagte Partei habe sich weitere Prozesskosten ersparen wollen und sei daher zur Bezahlung höherer Lizenzgebühren bereit gewesen (Eingabe vom 21. April 2023 Rz. 46).