Der Kläger weise in Rz. 26 der Eingabe vom 9. März 2023 auf mehrere in der Vergangenheit mit Dritten geschlossene Lizenzverträge hin, erwähne aber gerade einmal zwei davon. Es liege auf der Hand, dass er gerade diejenigen erwähne, welche zu seinen Gunsten seien. Hinsichtlich des in Rz. 27 der Eingabe vom 9. März 2023 erwähnten angeblichen Lizenzvertrags unterlasse der Kläger jegliche Behauptung, inwiefern der damalige angebliche Vertrag vergleichbar mit der vorliegenden Situation sei. Jegliche Vergleichbarkeit werde bestritten. Bezüglich des in Rz.