6.3. Darstellung der Beklagten Die Beklagten bestritten, dass auch nur ein Erwerber der beklagtischen Grills einen klägerischen Feuerring gekauft hätte, wenn die Beklagten keine solchen Grills verkauft hätten. Zum einen lägen die Parteien geografisch weit auseinander, was gerade bei den nur schwer transportierbaren klägerischen Feuerringen besonders ins Gewicht falle. Zum anderen wiesen die Grills der Beklagten, und zwar nicht nur die streitgegenständlichen, gegenüber dem klägerischen Feuerring technische Vorteile auf. Komme hinzu, dass der Beklagte 1 in der Region verankert sei. Schliesslich seien die Preisunterschiede zu beachten.