Betreffend die Entreicherungseinrede nach Art. 64 OR gelte es festzuhalten, dass die Beklagten nicht erklärten, weshalb alle Gewinne bereits wieder ausgegeben worden seien. Abgesehen davon sei nach Art. 62 OR auch eine Ersparnisbereicherung herauszugeben, welche vorliege, wenn der Bereicherte das rechtsgrundlos Erlangte für etwas verwendet habe, das er - 35 - auch sonst aus eigenen Mitteln getätigt hätte (Eingabe vom 16. Mai 2023 Rz. 60 f.)