Insoweit könne auch nur der Originalverkaufspreis als taugliche Berechnungsgrundlage herangezogen werden, da der Kläger selbstverständlich nicht einer Lizenzzahlung zugestimmt hätte, die sich am (unterhalb des von ihm etablierten Originalverkaufspreises) günstigeren Nachahmerpreis orientiert hätte. Die vom Kläger angesetzte Lizenzanalogie von Fr. 500.00 entspreche somit der von den Beklagten anerkannten Lizenzsätzen von 10% im Luxusbereich und decke sich mit den vom Kläger mit anderen Marktteilnehmern bereits abgeschlossenen Lizenzverträgen (Eingabe vom 16. Mai 2023 Rz. 116 f.).