Da die Beklagten glauben machen wollten, mit ihren unautorisierten Nachahmungen praktisch keinen Gewinn erzielt zu haben, wäre es die einzig wirtschaftlich vernünftige Entscheidung gewesen, einen Lizenzvertrag mit dem Kläger abzuschliessen, um sodann autorisierte Originale zum vom Kläger etablierten Preis anbieten zu können. Insoweit könne auch nur der Originalverkaufspreis als taugliche Berechnungsgrundlage herangezogen werden, da der Kläger selbstverständlich nicht einer Lizenzzahlung zugestimmt hätte, die sich am (unterhalb des von ihm etablierten Originalverkaufspreises) günstigeren Nachahmerpreis orientiert hätte.