Weiter anerkennten die Beklagten, dass bei Luxusprodukten – vorliegend handle es sich um solche – Lizenzgebühren von 10% üblich seien. Sodann komme es einzig und allein darauf an, was hypothetisch beim Abschluss eines Lizenzvertrages über das betreffende Schutzrecht von vernünftigen Vertragspartnern vereinbart worden wäre (BGE 132 III 379 S. 382). Das von den Beklagten nachgeahmte Modell Feuerring Luneli koste Fr. 5'756.75 ohne Mehrwertsteuer, netto (Eingabe vom 16. Mai 2023 Rz. 115 f.).