Bei einer Stückzahl von 207 verkauften Einheiten könnten die Beklagten nicht sinnvoll behaupten, sie hätten keinen Lizenzvertrag mit dem Kläger abgeschlossen. Wer bereit sei, eine Organisation für die Herstellung und den Verkauf von mehreren hundert Grillgeräten aufzubauen, verzichte bei einem Stückpreis von über Fr. 3'000.00 nicht wegen Fr. 500.00 auf eine Lizenz, zumal die Beklagten für ein vom Urheber autorisiertes Original einen höheren Verkaufspreis hätten verlangen können, womit sie die Lizenzgebühr auch dem Endkonsumenten hätten weitergeben können (Eingabe vom 9. März 2023 Rz. 30).