Eingabe vom 9. März 2023 Rz. 26 f.). - 34 - Entsprechend sei von einer minimalen Lizenzgebühr von Fr. 500.00 auszugehen. Konkret bedeute dies, dass dem Kläger Fr. 103'500.00 unter dem Titel Lizenzanalogie zugesprochen werden müssten. Dieser Betrag stehe dem Kläger unabhängig von irgendwelchen verspätet vorgetragenen Aufwänden der Beklagten zu (Eingabe vom 9. März 2023 Rz. 29).